Der Nationalrat hat mit dem am 20.03.2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz die eher
unbekannte Bestimmung des § 69 Abs. 2a IO dahin gehend geändert, dass dort die
Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt wurde.
Inhaltlich bedeutet dies, dass nunmehr auch im Fall einer Epidemie oder Pandemie, wie
derzeit vorliegend, die Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens 120 Tage
beträgt. Bislang galt dies lediglich für Naturkatastrophen.
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die vorgenommene Änderung den sichtlich
erwünschten Zweck, nämlich zu verhindern, dass Unternehmer vorschnell Insolvenzanträge für ihr Unternehmen einbringen, erfüllen kann.
§ 69 IO lautet in seinen Absätzen 1 und 2 (weiterhin unverändert):
(1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom
Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67)
vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht,
wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben
worden ist.
Nunmehr gilt – legistisch durchaus sinnvoll – die in § 69 Abs. 2a IO genannte Frist von 120
Tagen – wie bereits eingangs erwähnt – auch für den Fall einer Epidemie oder Pandemie.
Unverändert blieben allerdings die Bestimmungen in Abs 2, nach der die Frist nur dann zum
Tragen kommt, wenn der Schuldner „ohne schuldhaftes Zögern“ vorgeht und „die Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist“.
Um beurteilen zu können, ob insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt und daher eine
Pflicht des Geschäftsführers/Vorstandes zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht, ist im
Falle der festgestellten rechnerischen Überschuldung eine Fortbestehensprognose zu erstellen.
Gegenstand der Fortbestehensprognose ist die Beurteilung der künftigen Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens innerhalb des primären Planungszeitraums (Primärprognose) sowie der darüber
hinaus gehenden Überlebensfähigkeit des Unternehmens (Sekundärprognose). Der Umfang
einer Fortbestehensprognose hängt vor allem von den Besonderheiten des jeweiligen
Unternehmens ab. Die Größe des Unternehmens (oder der Unternehmensgruppe), die Anzahl
der Mitarbeiter, die Summe des Betriebsvermögens sowie der erzielten Einnahmen und
getätigten Ausgaben haben einen starken Einfluss auf die Anzahl der Parameter, die bei einer
solchen Prognose zu berücksichtigen sind.
Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft
glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.
Darüber hinaus ist an eine Fortbestehensprognose das Erfordernis der Erfüllung eines
Sekundärzieles zu stellen. Es muss glaubhaft dargelegt werden können, dass durch die
geplanten Maßnahmen in der weiteren Zukunft ein „Turnaround“ bzw. eine längerfristige positive
Entwicklung erwartet und die Zahlungs- und Lebensfähigkeit aufrecht erhalten werden kann. Falls
dies für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht erreicht werden kann, ist darzulegen, mit
welchen anderen bzw. zusätzlichen Maßnahmen eine Befriedigung aller Gläubiger mit zumindest
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (Leitfaden Fortbestehensprognose 2016,)
Zeitgleich sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wie z.B. Stundungen zu verhandeln,
Restrukturierungspläne zu erstellen, Bemühungen um Eigen- oder Fremdkapital anzustellen und
insgesamt ein Sanierungskonzept zu erstellen. All dies hat in der gesetzlichen Frist von 60 oder
nunmehr eben 120 Tagen zu geschehen.
Die nunmehr vorgenommene Gesetzänderung hat dies für die derzeitige Situation der
österreichischen Unternehmen nicht abgeändert oder vorübergehend sistiert. Ein
verantwortungsvoller Geschäftsführer/Vorstand sieht sich daher in dem Dilemma, dass er im
Falle einer rechnerischen Überschuldung seines Unternehmens unverändert eine
Fortbestehensprognose zu erstellen hat, um überhaupt in den Genuss der Frist des
§ 69 Abs. 2a IO (120 Tage) zu gelangen, wozu er derzeit aber in den meisten Fällen nicht in der
Lage sein wird.
Ein schuldhaftes Zögern des Geschäftsführers/Vorstands liegt auch dann nicht vor, wenn er „die
Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig“ betrieben hat (vgl. §
69 Abs. 2 IO). Wie dies in der derzeitigen Situation der österreichischen Unternehmen vor sich
gehen soll, bleibt gänzlich ungeklärt.
Es empfiehlt sich aber jedenfalls im Falle der rechnerischen Überschuldung des Unternehmens
dringend Kontakt mit den Gläubigern zu suchen, um mögliche Stundungen zu erreichen. Bei den
Finanzbehörden und den Banken wird hier einige Aussicht auf Erfolg bestehen. Bei Lieferanten
und Dienstnehmern wird dies wohl eher nicht oder nur sehr schwer erreichbar sein, da diese
durch die vorliegende Krise ebenfalls mehr oder weniger schwer betroffen sind.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind durch die ebenfalls mit dem 2. COVID-19-Gesetz neu
eingeführte Bestimmung des § 733 ASVG „für die mit Betretungsverbot belegten
Unternehmungen“ sowie „von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen
Unternehmen … für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu
stunden“. Hier bedarf es keiner gesonderten Antragstellung oder Verhandlung mit dem
Sozialversicherungsträger. Für alle anderen Unternehmen besteht eine Kann-Bestimmung, nach
der diese Beiträge gestundet werden können, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge
wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet
werden können“.
Außerdem „sind in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 keine Insolvenzanträge nach
der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen“.
Zusammengefasst bietet die vorgenommene Gesetzesänderung eigentlich nicht das, was sie
verspricht, da sie den Geschäftsführer/Vorstand eines mit Insolvenz bedrohten Unternehmens
auch nicht vorübergehend von der Antragspflicht des § 69 IO befreit. Sinnvoller wäre es
gewesen, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten zu verschieben, z.B. dadurch, dass die 60
oder 120 Tagesfrist bis zu einem bestimmten Datum gehemmt ist.
Einem verantwortungsvollen und Haftungen vermeiden wollenden Geschäftsführer/Vorstand
eines Unternehmens, das durch die derzeitige Ausnahmesituation in Schieflage geraten ist, kann
nur dringend empfohlen werden, trotz der Fristverlängerung zur Antragstellung in der
Insolvenzordnung insbesondere folgende Schritte/Maßnahmen zu setzen:
• Beschaffung frischen Kapitals,
• Vereinbarung von Stundungen und Ratenzahlungen mit den verschiedenen
Gläubigergruppen (Banken, Finanzamt, Leasinggesellschaften etc.),
• Prüfung der Inanspruchnahme einer ABBAG-Garantie zur Finanzierung des weiteren
Geschäftsbetriebs oder einer Überbrückungsfinanzierung durch die ABBAG selbst,
• Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere
Kostensenkungsmaßnahmen, wie z.B.: Beantragung von Kurzarbeit, Anträge an
Vermieter auf Reduktion des Mietzinses,
• Erarbeitung eines adaptierten Geschäftsmodells.
Die Erstellung einer Fortbestehensprognose kann bei den meisten Unternehmen derzeit zwar
begonnen aber wohl nicht sinnvoll zu Ende gebracht werden.
Bei Verletzung der Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsführer den Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den
diese dadurch erleiden, dass bei rechtzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu
erzielende Quote entsprechend höher gewesen wäre (Altgläubiger) bzw. mit der insolventen
Gesellschaft erst gar nicht in geschäftlichen Kontakt getreten wären (Vertrauensschaden der
Neugläubiger). Die Beweislast, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln des
Geschäftsführers eingetreten wäre, liegt beim Geschäftsführer (Beweislastumkehr!).
Mit freundlicher Unterstützung von Senator Dr. Bernhard Schatz, bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH.