SENATs-Mitglied Elastica: Lock-Down führt zu Chancen

Der Salzburger Matratzenproduzent hilft sich selbst – wenn schon nicht geholfen wird.

Der Lock-Down im Handel traf SENATs-Unternehmen Elastica, ein führender Industriebetrieb, spezialisiert auf Matzratzen- und konfektionierte Schaumstoffproduktion in Österreich, mit voller Härte.

Der Geschäftsführer und Senator Philipp Kreutzer schickte alle 85 Mitarbeiter in Kurzarbeit.

Doch kurze Zeit später wurde die Produktion umgestellt und mit den freigewordenen Kapazitäten werden nun Mund & Nasenschutzmasken produziert – mittlerweile sind 15 Mitarbeiter wieder beschäftigt, die pro Tag 5.000 bis 10.000 MNS-Masken herstellen.

100% Made in Austria – 100% Wertschöpfung bleibt in Österreich – 100% Familienbetrieb, seit 1976.

>> Mehr zu Elastica finden Sie hier

KMUs – sie tragen die Hauptlast in der Coronakrise

Liquiditätsengpässe und Bürokratie sind die größten Herausforderungen

Die Regierung setzt weitreichende Maßnahmen zur Rettung von Unternehmen und deren Mitarbeiter. Doch die Praxis zeigt, wie schwierig und langwierig es ist, bis diese beim Unternehmen ankommen, wenn überhaupt.

Aus der Praxis bietet der SENAT DER WIRTSCHAFT konkrete Lösungsvorschläge. Gemeinsam mit unseren Partnern treten wir mit unseren Kontakten in Ministerien und Kammern in Verbindung, um rasche und praktikable Lösungen für die brennendsten Probleme der KMUs zu erwirken.

UNSERE POLITISCHE ARBEIT:

  • JETZT! Raus aus der Liquiditätsfalle
    Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt die Petition und die Forderungen des Österreichischen Gewerbervereins (ÖGV).Wir fordern eine PRAKTIKABLE Lösung der Liquiditätsfrage – ohne komplexe Formulare, ohne neue Software, ohne langwierige Genehmigungsverfahren, ohne Auslagerung an Interessensvertetungen, in Anrechnung der bisher gewährten Hilfeleistungen, auf direktem Wege.
    >> Unterstützen Sie diese Petition
  • Kurzarbeit
    Der SENAT fordert eine sofortige Auszahlung der Gehälter durch das AMS, oder durch Banken mit Staatshaftung (Email an Bundeskanzler Kurz, Ministerien, Landeshauptleute und WKO)
  • Überbrückungskredite durch Banken ermöglichen
  • Rettung/Sonderfinanzierung für Startups
    Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt das Vorschlagspapier von SENATs-Partner AVCO (Senator Dr. Rudolf Kinsky, Präsident der AVCO) in Zusammenarbeit mit der AAIA und Austrian Startups. Weitere Details hierzu

Die Details der Forderung entnehmen Sie bitte hier.

  • Ausweitung der Soforthilfe/Härtefonds
    für KMUs bis 10 Mitarbeiter  (Email an Bundeskanzler Kurz, Ministerien, Landeshauptleute und WKO.

Anpassung im Insolvenzrechts – Fristenaufschub statt Fristverlängerung

Der Nationalrat hat mit dem am 20.03.2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz die eher
unbekannte Bestimmung des § 69 Abs. 2a IO dahin gehend geändert, dass dort die
Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt wurde.

Inhaltlich bedeutet dies, dass nunmehr auch im Fall einer Epidemie oder Pandemie, wie
derzeit vorliegend, die Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens 120 Tage
beträgt. Bislang galt dies lediglich für Naturkatastrophen.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die vorgenommene Änderung den sichtlich
erwünschten Zweck, nämlich zu verhindern, dass Unternehmer vorschnell Insolvenzanträge für ihr Unternehmen einbringen, erfüllen kann.

§ 69 IO lautet in seinen Absätzen 1 und 2 (weiterhin unverändert):
(1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom
Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67)
vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht,
wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben
worden ist.

Nunmehr gilt – legistisch durchaus sinnvoll – die in § 69 Abs. 2a IO genannte Frist von 120
Tagen – wie bereits eingangs erwähnt – auch für den Fall einer Epidemie oder Pandemie.
Unverändert blieben allerdings die Bestimmungen in Abs 2, nach der die Frist nur dann zum
Tragen kommt, wenn der Schuldner „ohne schuldhaftes Zögern“ vorgeht und „die Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist“.

Um beurteilen zu können, ob insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt und daher eine
Pflicht des Geschäftsführers/Vorstandes zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht, ist im
Falle der festgestellten rechnerischen Überschuldung eine Fortbestehensprognose zu erstellen.
Gegenstand der Fortbestehensprognose ist die Beurteilung der künftigen Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens innerhalb des primären Planungszeitraums (Primärprognose) sowie der darüber
hinaus gehenden Überlebensfähigkeit des Unternehmens (Sekundärprognose). Der Umfang
einer Fortbestehensprognose hängt vor allem von den Besonderheiten des jeweiligen
Unternehmens ab. Die Größe des Unternehmens (oder der Unternehmensgruppe), die Anzahl
der Mitarbeiter, die Summe des Betriebsvermögens sowie der erzielten Einnahmen und
getätigten Ausgaben haben einen starken Einfluss auf die Anzahl der Parameter, die bei einer
solchen Prognose zu berücksichtigen sind.

Als Primärprognose ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft
glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.
Darüber hinaus ist an eine Fortbestehensprognose das Erfordernis der Erfüllung eines
Sekundärzieles zu stellen. Es muss glaubhaft dargelegt werden können, dass durch die
geplanten Maßnahmen in der weiteren Zukunft ein „Turnaround“ bzw. eine längerfristige positive
Entwicklung erwartet und die Zahlungs- und Lebensfähigkeit aufrecht erhalten werden kann. Falls
dies für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht erreicht werden kann, ist darzulegen, mit
welchen anderen bzw. zusätzlichen Maßnahmen eine Befriedigung aller Gläubiger mit zumindest
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (Leitfaden Fortbestehensprognose 2016,)
Zeitgleich sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wie z.B. Stundungen zu verhandeln,
Restrukturierungspläne zu erstellen, Bemühungen um Eigen- oder Fremdkapital anzustellen und
insgesamt ein Sanierungskonzept zu erstellen. All dies hat in der gesetzlichen Frist von 60 oder
nunmehr eben 120 Tagen zu geschehen.

Die nunmehr vorgenommene Gesetzänderung hat dies für die derzeitige Situation der
österreichischen Unternehmen nicht abgeändert oder vorübergehend sistiert. Ein
verantwortungsvoller Geschäftsführer/Vorstand sieht sich daher in dem Dilemma, dass er im
Falle einer rechnerischen Überschuldung seines Unternehmens unverändert eine
Fortbestehensprognose zu erstellen hat, um überhaupt in den Genuss der Frist des
§ 69 Abs. 2a IO (120 Tage) zu gelangen, wozu er derzeit aber in den meisten Fällen nicht in der
Lage sein wird.

Ein schuldhaftes Zögern des Geschäftsführers/Vorstands liegt auch dann nicht vor, wenn er „die
Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig“ betrieben hat (vgl. §
69 Abs. 2 IO). Wie dies in der derzeitigen Situation der österreichischen Unternehmen vor sich
gehen soll, bleibt gänzlich ungeklärt.

Es empfiehlt sich aber jedenfalls im Falle der rechnerischen Überschuldung des Unternehmens
dringend Kontakt mit den Gläubigern zu suchen, um mögliche Stundungen zu erreichen. Bei den
Finanzbehörden und den Banken wird hier einige Aussicht auf Erfolg bestehen. Bei Lieferanten
und Dienstnehmern wird dies wohl eher nicht oder nur sehr schwer erreichbar sein, da diese
durch die vorliegende Krise ebenfalls mehr oder weniger schwer betroffen sind.

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind durch die ebenfalls mit dem 2. COVID-19-Gesetz neu
eingeführte Bestimmung des § 733 ASVG „für die mit Betretungsverbot belegten
Unternehmungen“ sowie „von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen
Unternehmen … für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu
stunden“. Hier bedarf es keiner gesonderten Antragstellung oder Verhandlung mit dem
Sozialversicherungsträger. Für alle anderen Unternehmen besteht eine Kann-Bestimmung, nach
der diese Beiträge gestundet werden können, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge
wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet
werden können“.

Außerdem „sind in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 keine Insolvenzanträge nach
der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen“.
Zusammengefasst bietet die vorgenommene Gesetzesänderung eigentlich nicht das, was sie
verspricht, da sie den Geschäftsführer/Vorstand eines mit Insolvenz bedrohten Unternehmens
auch nicht vorübergehend von der Antragspflicht des § 69 IO befreit. Sinnvoller wäre es
gewesen, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten zu verschieben, z.B. dadurch, dass die 60
oder 120 Tagesfrist bis zu einem bestimmten Datum gehemmt ist.

Einem verantwortungsvollen und Haftungen vermeiden wollenden Geschäftsführer/Vorstand
eines Unternehmens, das durch die derzeitige Ausnahmesituation in Schieflage geraten ist, kann
nur dringend empfohlen werden, trotz der Fristverlängerung zur Antragstellung in der
Insolvenzordnung insbesondere folgende Schritte/Maßnahmen zu setzen:

• Beschaffung frischen Kapitals,
• Vereinbarung von Stundungen und Ratenzahlungen mit den verschiedenen
Gläubigergruppen (Banken, Finanzamt, Leasinggesellschaften etc.),
• Prüfung der Inanspruchnahme einer ABBAG-Garantie zur Finanzierung des weiteren
Geschäftsbetriebs oder einer Überbrückungsfinanzierung durch die ABBAG selbst,
• Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere
Kostensenkungsmaßnahmen, wie z.B.: Beantragung von Kurzarbeit, Anträge an
Vermieter auf Reduktion des Mietzinses,
• Erarbeitung eines adaptierten Geschäftsmodells.

Die Erstellung einer Fortbestehensprognose kann bei den meisten Unternehmen derzeit zwar
begonnen aber wohl nicht sinnvoll zu Ende gebracht werden.

Bei Verletzung der Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsführer den Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den
diese dadurch erleiden, dass bei rechtzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu
erzielende Quote entsprechend höher gewesen wäre (Altgläubiger) bzw. mit der insolventen
Gesellschaft erst gar nicht in geschäftlichen Kontakt getreten wären (Vertrauensschaden der
Neugläubiger). Die Beweislast, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln des
Geschäftsführers eingetreten wäre, liegt beim Geschäftsführer (Beweislastumkehr!).

 

Mit freundlicher Unterstützung von Senator Dr. Bernhard Schatz, bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH.

Petition: Raus aus der Liquiditätsfalle!

Retten wir das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft, die KMU

Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt die Petition des Österreichischen Gewerbervereins (ÖGV) und fordern ein PRAKTIKABLE Lösung der Liquiditätsfrage – ohne komplexe Formulare, ohne neue Software, ohne langwierige Genehmigungsverfahren, ohne Auslagerung an Interessensvertetungen, in Anrechnung der bisher gewährten Hilfeleistungen, auf direktem Wege – jedenfalls aber sofort:

Die Bundesregierung möge umgehend

    1. das Finanzministerium ermächtigen,
      • den kleinen und mittelständischen Betrieben,
      • binnen eines Arbeitstages,
      • zur Aufrechterhaltung der Liquidität,
      • für die Dauer der verfügten Einschränkungen, plus drei Monaten,
      • gebühren- und zinsenfrei,
      • zumindest ein Zwölftel des letzten Jahresumsatzes
      • maximal aber 0,5 Mio. Euro
      • per Direktüberweisung bereitzustellen und die Haftungen für diesen Betrag zu übernehmen.

Die Bundesregierung möge weiters

  1. den Geschäftsbanken gestatten,
    • zur Erleichterung der unmittelbare Zwischenfinanzierung der Kurzarbeit
    • rechtssicher
    • die Zusage einer AMS-Kurzarbeit als Zession zu akzeptieren,
    • den Refundierungsbetrag monatlich pauschal im Voraus und zinsenfrei zu Verfügung zu stellen.

Unser Ziel:

Den klassischen Unternehmen in Österreich, auf direktem Wege – sofort – die dringend benötigte Liquidität bereitzustellen. Die Banken überbrücken dies mit teils ausfallsicheren AMS-Zahlungen.

>> Unterstützen Sie diese Petition

6. APRIL 2020 | Ein Brief an Bundeskanzler Kurz: “Jeder trotz Krise umgesetzte Euro rettet Existenzen”

Presseinformation – Senat der Wirtschaft


Senat begrüßt Maßnahmenpaket der Regierung und fordert Härtefonds nach Vorbild Deutschlands – KMU-Plattform befragte seine Mitglieder online und telefonisch.

Wien – In einem Brief an Bundeskanzler Sebastian Kurz bedankt sich der Senat der Wirtschaft bei allen Mitgliedern der Bundesregierung für das “hervorragende Krisenmanagement und den umfassenden Einsatz für Wirtschaft, Unternehmer wie Mitarbeiter” und deponiert zugleich einige dringende Wünsche. Der Senat hat als parteiunabhängige Plattform mittelständischer Unternehmen unter seinen Mitgliedern in der vergangenen Woche eine Umfrage durchgeführt, um zu eruieren, wie die Angebote zur Bewältigung der Corona-Krise ankommen und wo es noch Verbesserungsbedarf gibt. Der Geschäftsführer des Projekts Mittelstands- und Klima-Allianz im Senat der Wirtschaft, Johannes Linhart, fasst den Tenor in einem Satz so zusammen: “Jeder trotz Krise umgesetzte Euro rettet Existenzen.”

Senat-Geschäftsführer Linhart übermittelte dem Bundeskanzler als Ergebnis der Telefon- und Online-Umfrage vier dringende Verbesserungs-Wünsche:

– Das gute Modell der Kurzzeit sei in der Abwicklung zu kompliziert und langwierig. Der Senat empfiehlt daher, dass das AMS wie im Fall der Arbeitslosen auch den Nettoersatzbetrag für die Kurzarbeit sofort und direkt an die Dienstnehmer ausbezahlt. Die nun ins Auge gefasste Lösung, dass die Banken aufgrund einer staatlichen Haftung die Gehälter vorfinanzieren, sei möglich, aber komplizierter.

– Eine Liquiditätssicherung durch Überbrückungskredite seitens der Banken muss durch entsprechende Anpassungen im Insolvenzrecht und erweiterte Staatshaftungen abgesichert werden. Zudem bedarf es Anpassungen in den Haftungsrichtlinien der diversen Finanzierunginstrumente. Auch der Fristenlauf im Insolvenzrecht sollte aufgeschoben werden, die beschlossene Fristverlängerung bringt, mangels Möglichkeit der Erstellung einer Fortbestehensprognose, gar nichts.

– Leider ist die Akzeptanz der elektronischen Signatur in Österreich insbesondere im Banken-, Sachverständigen- und Immobilienbereich noch schleppend. Deshalb empfehlen wir dem Ministerium nochmals ausdrücklich und öffentlichkeitswirksam darauf hinzuweisen, dass die elektronische Signatur für alle Geschäftsbereiche offen steht. Alle BürgerInnen sind eingeladen, die kostenfrei zur Verfügung gestellte QES in Form der Handy-Signatur (bzw. zukünftig E- ID) in Anspruch zu nehmen. Was nach einer Detailfrage klingt, hat große Auswirkungen, weil es hilft, die Ansteckungsgefahr aufgrund so vermeidbarer sozialer Kontakte weiter zu reduzieren Derzeit sind aufgrund der aktuellen Ausgangsrestriktionen und der von der Regierung propagierten Arbeit im Homeoffice Unterschriften bei Kreditvergaben, Beschlüssen im Geschäfts- oder Aufsichtsratbereich wie auch erforderliche Beglaubigungen nicht möglich. Das blockiert eine essentielle Geschäftsaktivität, die auch von zuhause aus erledigt werden könnte. Die Erweiterung des Rechts auf digitale Signatur könnte zu fortlaufenden Umsätzen verhelfen und so einen Teil der Wirtschaft ohne staatliche Zuschüsse am Leben halten.

– Ausbau des Härte- und Nothilfe-Fonds: Bis zu 6.000 Euro ist für alle UnternehmerInnen, die nicht alleine ohne Mitarbeiter in der Wohnung arbeiten, also für alle KMUs mit bis zu 10 Mitarbeitern – zu wenig. In Deutschland wird eine Soforthilfe von bis zu 15.000 Euro geleistet. Auch das Schweizer Modell wäre hier klar vorzuziehen.

“Die Umsetzung dieser vier konkreten Vorschläge sollte es ermöglichen, dass die finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung möglichst rasch und auch tatsächlich bei den Unternehmen ankommen, um so Österreichs KMUs und deren Arbeitsplätze zu retten”, resümiert Senat-Geschäftsführer Johannes Linhart in seinem Schreiben an Bundeskanzler Sebastian Kurz.

Bei der online und telefonisch durchgeführten Umfrage bei den Klein- und Mittelbetrieben im Senat, was die Grundlage für den Brief an den Bundeskanzler darstellt, dominieren zum einen sehr viele kritische Erfahrungsberichte: “Der bürokratische Aufwand ist riesig um an Unterstützung oder allein um an die nötigen Information zu kommen”, heißt es in vielen Rückmeldungen von Unternehmern: “Vor allem, weil man nicht einmal eine Bestätigung erhält, dass der Antrag bearbeitet wird, somit kann man als Unternehmen kaum in die Zukunft planen.”

Als große Herausforderung nennen Senats-UnternehmerInnen auch, “von den Mitarbeitern die Zustimmung einzuholen, auf Kurzarbeit umzusteigen, ihnen das System der Kurzarbeit verständlich zu erklären und dadurch keine Missstimmung im Personal zu streuen.”

Da und dort heißt es auch: “Die Gewerkschaft macht Probleme wegen der Kurzarbeit. Sie akzeptieren die Begründung nicht, die die Wirtschaftskammer und das AMS bereits grundsätzlich zugesagt haben.”

Sehr viele Unternehmer halten sich erst gar nicht lange mit der schicksalhaften Vergangenheit auf, sondern entwickeln bereits Pläne für die Zukunft nach Beendigung des Shutdowns: “Das Gute am Senat ist, dass wir Teil eines Netzwerks sind. Hier muss ein Austausch unter den Unternehmen stattfinden, um sich mit Know-How zu helfen und nach der Krise gemeinsam mit diesem richtigen Netzwerk die Wirtschaft neu aufzubauen bzw. wieder zu stärken.”

Rückfragehinweis:

Mahdi Allagha
Generalsekretär | JUNGER SENAT DER WIRTSCHAFT
+43 664 88733311
Email: m.allagha@senat.at

 

> PRESSEAUSSENDUNG ZUM DOWNLOAD

Briefing Room | Der SENATs-Podcast

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von anchor.fm zu laden.

Inhalt laden

April 2020 | Pressespiegel des SENAT DER WIRTSCHAFT

Der Pressespiegel des SENAT DER WIRTSCHAFT aus dem Monat April 2020.

> JETZT DOWNLOADEN

 

Quartal 2 | Pressespiegel des SENAT DER WIRTSCHAFT

Der Pressespiegel des SENAT DER WIRTSCHAFT aus dem Quartal 2.

> JETZT DOWNLOADEN