Mit 1. Jänner 2024 traten das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) und Start-Up-Förderungsgesetz in Kraft und Österreich wurde sowohl um eine Gesellschaftsform als auch um ein steuerliches Programm zur Mitarbeiterbeteiligung reicher.

Der Senat der Wirtschaft hatte durchgehend in seinen Plädoyers (Plädoyer Flexible Kapitalgesellschaft, Plädoyer an die Bundesregierung, Presseaussendung zur Regierungsvorlage, Stellungnahme zur Reform, Forderung an das Justizministerium, Presseaussendung zum Start-up Paket) Mut zu weitergehende Reformen gefordert und das als „ersten Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt. Der Senat der Wirtschaft wurde dabei von den führenden Gesellschaftsrechtsexperten Senator RA Dr. Keyvan Rastegar, LL.M. (Harvard) und Senatorin RA Dr. Katharina Rastegar, LL.M. (Harvard) rechtlich begleitet (Interview mit Herrn Dr. Rastegar im Briefing Room Podcast).

Wieso dauerte der Reformprozess so lange, nämlich dreieinhalb Jahre vom Beginn der Arbeitsgruppe im Justizministerium bis zum Gesetz in der jetzigen Form? Weil das beharrliche und intensive Lobbying der Partikularinteressen der Notare, Richter/Rechtspfleger und Arbeiterkammer laufend Verhandlungen auslöste – ein System zum Fürchten.

Herausgekommen ist dennoch ein zaghafter erster Reformschritt: Die FlexCo ist extrem konservativ geworden, baut auf dem Recht der GmbH auf, übernimmt ein paar gute Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Aktienrecht für Investitionen und Finanzierungen und erhält ein paar neue Entbürokratisierungen, die es zuvor nicht gab.

Während die Bezeichnung „GmbH“ vertraut klingen mag, ist die FlexCo eine inhaltlich bessere und reputablere Version der GmbH und wird sich mittelfristig durchsetzen, so wie die GmbH sich nach ihrer Einführung 1906 allmählich gegenüber der Aktiengesellschaft als flexibler durchgesetzt hat.

Abseits von alten Gewohnheiten gibt es noch ein Argument dafür, die GmbH anstelle der FlexCo zu verwenden: die Arbeiterkammer hat nämlich eine besondere Aufsichtsratspflicht hineinreklamiert, wenn zwei der folgenden drei Schwellen erreicht sind: EUR 10 Mio Umsatz, EUR 5 Mio Bilanzsumme oder 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Erreicht man diese Schwellen aber nicht, ist es letztlich ein Wettbewerbsnachteil, seine GmbH nicht in die FlexCo umzuwandeln. Das geht besonders einfach und kann bei der nächsten Gesellschaftsvertragsänderung (zB bei der Beendigung der Gründungsprivilegierung, Sitzverlegung, Kapitalerhöhung, etc.) kostenlos mitgenommen werden. Die Rechtsform bleibt dieselbe, alles bleibt sonst gleich, so auch die Firmenbuch- und Steuernummern, man muss auch sonst nichts ändern. Umgekehrt, also von der FlexCo in die GmbH (oder auch AG, würde man an die Börse wollen) ist es genauso leicht – die Durchlässigkeit ist gut gelungen.

Die Umwandlung der GmbH in eine FlexCo ist also wie ein Handy-Update: macht man es nicht, funktioniert das Handy noch, alle anderen nutzen aber inzwischen die neuen Funktionen und irgendwann macht man es doch, um nicht zurückzufallen.

Wir im Senat der Wirtschaft können uns an keine Gesetzesnovelle erinnern, die eine so positive Wirkung auf wirtschaftlichen und politischen Ebenen bewirkt hat. Jetzt liegt es an uns, die Reform zu nutzen und ein Signal zu senden, dass wir sie begrüßen und weitere positive Veränderungen für den Wirtschaftsstandort fordern!