KONZEPT FÜR DIE SCHAFFUNG EINES GESETZES FÜR EINE VERPFLICHTENDE BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE | bAV-Gesetz


Der SENAT DER WIRTSCHAFT richtet mit diesem PLÄDOYER einen Appell an die Bundesregierung der Republik Österreich, an die dafür zuständigen Ministerien – insbesondere an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an das Bundesministerium für Finanzen – sowie an den Nationalrat, umgehend ein Gesetz für eine verpflichtende betriebliche Altersvorsorge zu schaffen.

 Es muss den Österreicherinnen und Österreichern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ein Werkzeug in die Hand gegeben werden, um unter vernünftigen und risikobegrenzten Bedingungen, auf betrieblicher und auf privater Basis, selbst nachhaltig für ihr Alter vorzusorgen.

Diese Forderung ist als Ergänzung zur Forderung des SENAT DER WIRTSCHAFT zur Reform des staatlichen Pensionsversicherungssystems (= 1. Säule) und  der privaten (steuerbegünstigten) Altersvorsorge (= 3. Säule) zu sehen, wie sie im PLÄDOYER 2017-Nr.9 des SENAT DER WIRTSCHAFT dargestellt wurde.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Grund für diese Forderung ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:

  • Dass die „staatlichen Pensionen“ durch die demographische Entwicklung (Absinken der Ersatzrate unter 50%) bekannterweise an die Grenze ihrer Finanzierbarkeit stoßen, was unweigerlich zu massiven Pensionskürzungen zwischen 30 und 40% führt, wenn für die aktuell gültigen Pensionsreformen der Regierung Schüssel keine zukunftsfähige Folgeregelung vereinbart wird,
  • Dass dadurch den heute in Ausbildung und im Berufsleben stehenden ÖsterreicherInnen die Altersarmut droht,
  • Dass es zumutbar ist, dass ArbeitnehmerInnen ihren Anteil an der Verantwortung für die eigene Zukunftsvorsorge übernehmen,
  • Dass im Rahmen der privaten Vorsorge das Kapitalmarkt-Risiko zur Gänze von den Vorsorgenden getragen werden muss,
  • Ergänzung:Derzeitermöglicht die private Altersvorsorge die Schaffung von Pensionskapital nur über bereits mit Abgaben (LSt, SV, LNK) belastetem Einkommen. Dafür vorgesehene Förderungen und Steuererleichterungen wurden weitestgehend gestrichen.
  • Dass die betriebliche Altersvorsorge heute der Umsetzung der Sozialpartner bedarf, diese aber nur sehr zögerlich agieren und offensichtlich an einer nur sehr bescheidenen freiwilligen bAV festhalten.
    • Ergänzung: Der heutige bAV-Ansatz, über lohngestaltende Vorschriften unversteuerte (LSt-freie) und SV-beitragsfreie Beträge in bAV-Prämien umzuwandeln (Gehaltsumwandlung), bedarf der diesbezüglichen Einigung der Kollektivvertragspartner – und ist bisher (erst) in acht von 860 Kollektivverträgen (!) inkludiert. Nur vier Branchen-KVs beinhalten generell eine Betriebliche Altersvorsorge!
  • Das Pensions-, insbesondere das bAV-Bewusstsein, ist in der österreichischen Bevölkerung eklatant niedrig.
  • Der österreichischen Volkswirtschaft fehlt der Impuls durch reinvestiertes Vorsorgekapital von Pensionskassen und Versicherungen.

ZWECK DES GESETZES

Das bAV-Gesetz sollte daher die Rahmenbedingungen

  • für alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen,
  • für alle am Markt befindlichen Produkte und
  • für alle AnbieterInnen solcher bAV-Produkte regeln.

TRÄGER UND FINANZIERUNG DER bAV:

Die verpflichtende bAV sollte getragen bzw. finanziert werden

  • von ArbeitnehmerInnen selbst – durch Beiträge über Gehaltsumwandlung,
  • von ArbeitgeberInnen – durch freiwillige Beiträge und Weitergabe von eingesparten Lohnnebenkosten,
  • vom Staat – durch erlassene Lohnsteuern und SV-Beiträge.

DETAILINFORMATIONEN

Eckpfeiler für das Gesetz der verpflichtenden bAV

  1. Schaffung einesGesetzes mit der Verpflichtung für alle ArbeitgeberInnen (Unternehmen, Konzerne, Betriebe) ihren ArbeitnehmerInnen bei deren Eintritt ins Unternehmen (mit oder ohne Wartezeit) eine Betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Das Gesetz bestimmt bzw. beinhaltet alle notwendigen Rahmenbedingungen, räumt aber den ArbeitgeberInnen und den ArbeitnehmerInnen den für die weitgehende Selbständigkeit notwendigen Freiraum ein.
  2. Für jede ArbeitnehmerIn gibt es die Opting-out-Option (Teilnahme am Vorsorge-Produkt) – temporär und/oder über die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses. Ebenso ist eine spätere Teilnahme am Programm (Wiedereinstieg) bzw. ein Ausstieg möglich.
  3. Für eine zukünftige laufende Überprüfung der bAV-Situation (Feststellen von Handlungsbedarf) ist eine gesamtheitliche Darstellungder Produkte, der AnbieterInnen und der diesbezüglichen Daten zu gewährleisten.
  4. Für das gesamte Instrument der Betrieblichen Altersvorsorge (PK, BKV, LV, …) ist ein Kontroll- bzw. Aufsichtsorgan
  5. Die AnbieterInnen, deren Verbände und das Aufsichtsorgan haben jährlich – im Rahmen einer General-Diskussion– zu berichten, die Sachlage zu diskutieren und eventuell notwendige Korrekturen vorzunehmen.
  6. Die Finanzierung dieser Altersvorsorge erfolgt durch das gemeinsame Zusammenwirken von ArbeitgeberInnen-Seite, ArbeitnehmerInnen-Seite und der Republik Österreich. Die ArbeitnehmerInnen wandeln einen Teil ihres Brutto-Gehalts (Einkommens) in einen bAV-Beitrag um. Durch die Gehaltsumwandlung darf das KV-Mindesteinkommen nicht unterschritten werden. Die ArbeitnehmerInnen können auch unregelmäßige Sonderzahlungen (analog zu den umgewandelten Beträgen) in das Vorsorge-Modell einbringen. Den ArbeitnehmerInnen ist anheim zu stellen, dass sie das Risiko-Niveau ihrer Veranlagung den Umständen ihrer Lebensphasen entsprechend anpassen (Wechsel, Einstieg, Ausstieg, Umstieg). Die ArbeitgeberInnen geben einen Mindest-Anteil der eingesparten Lohnnebenkosten und einen (freiwilligen) ArbeitgeberInnen-Anteil an die ArbeitnehmerInnen weiter, überweisen dieses gemeinsam mit dem umgewandelten Gehaltsanteil der ArbeitnehmerInnen auf deren Vorsorgekonten (Pensionsvorsorge-Einrichtung). Überstunden, Boni, Sonderzahlungen etc. können ebenfalls (wie die AG- u. AN-Anteile) in die bAV-Einrichtung übertragen werden. Der Staat verzichtet bis zum Pensionsantritt auf allfällige Lohnsteuern und SV-Beiträge auf AN- und AG-bAV-Beiträge. Die Lohnsteuer wird bei der Verrentung entsprechend der aktuellen Steuertabelle entrichtet. Der Staat unterstützt bzw. fördert stützungsbedürftige ArbeitgeberInnen. Veranlagungsverluste können steuerlich geltend gemacht werden.
  7. Zwischen ArbeitgeberInnen und Belegschaftsvertretung sind mittels Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen, wie z.B. das vereinbarte Veranlagungsinstitut, das Pensionsprodukt, Anteil der LNK, die den ArbeitnehmerInnen weitergereicht werden, gegebenenfalls ein freiwilliger AG-Anteil usw., zu vereinbaren. Besteht kein Betriebsrat, ist auf ArbeitnehmerInnenseite ein bAV-Gremium zu gründen bzw. ist diese Vereinbarung in Einzelverträgen zu regeln.
  8. Bei den im bAV-Gesetz geregelten bAV-Maßnahmen ist eine wirtschaftlich und sozial vertretbare Risiko-Verteilung zwischen den AnbieterInnen und den Begünstigten sicher zu stellen.
  9. Der grenzüberschreitende Transfer erworbener Rechte von Leistungen und Anwartschaften, ist sicher zu stellen.
  10. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte haben über ihre Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) in der VRG (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) das Mitwirkungsrecht in der Auswahl der Veranlagungsprodukte.
  11. Die angebotenen bAV-Produkte müssen leicht verständlich, kostentransparent und einfach vergleichbar sein. Das Vorsorge-Unternehmen ist für die klare, deutliche, detaillierte, umfangreiche, transparente und zeitgerechte Information über die Produkte gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich. Reguläre und „außerordentliche“ Kosten sind explizit anzuführen und zu erklären.
  12. Angebotene Produkte können Pensionsprodukte von Pensionskassen (gem. PKG), Betriebliche Kollektivversicherungen (VVÖ) oder Lebensversicherungen verschiedener AnbieterInnen sein. Die im bAV-Gesetz beinhalteten Altersvorsorge-Produkte haben eindeutig als Alters-Vorsorge-Produkte zu gelten und können nicht (aus welchen Gründen auch immer) vorzeitig aufgelöst bzw. das Kapital behoben werden.
  13. Nachdem es sich bei den Ansprüchen um selbst finanzierte und erworbene Rechte (Kapital) handelt, fallen diese im vorzeitigen Todesfall der/des Berechtigten nicht der Gruppe anheim, sondern bleiben im Besitz der/des Begünstigten (Berechtigten) – und fallen in die Erbmasse des/der Berechtigten.
  14. Die anerkannten Interessensvertretungen sind anzuhalten, wirklich und ernsthaft die Interessen der bAV-Begünstigten (Anwartschafts- u. Leistungsberechtigte) wahrzunehmen. Der Seniorenrat hat in den Gremien der Betrieblichen Altersvorsorge Experten-Status und sollte die Aktivitäten seiner Mitglieder sowie deren Auftrag als oberste Interessensvertretung im Sinn der Betrieblichen Altersvorsorge laufend evaluieren.

Internationaler Vergleich

Zahlreiche EU-Länder haben eine weitreichende und starke 2. (betriebliche) Säule der Altersvorsorge bereits gesetzlich verankert. In Deutschland ist es in relativ kurzer Zeit gelungen, das “Betriebsrenten-Stärkungsgesetz” zu schaffen und zu implementieren, an dem sich Österreich orientieren kann.

Impuls für die österreichische Volkswirtschaft

Das in betrieblichen und privaten Vorsorgeprodukten angehäufte Kapital kommt dank aktiver Reinvestitionen durch Pensionskassen und Versicherungen einer marktorientierten Volkswirtschaft unmittelbar und nachweislich zugute. In Österreich führt diese Kapitalbasis jedoch nur ein Schattendasein. Eine Reform der Anlagerichtlinien für Pensionskassen und Versicherungen, ebenso wie die steuerliche Gleichstellung von Eigenkapital und Fremdkapital, muss daher mit einer Pensionsreform einhergehen.

Argumentation zum Kapitalmarkt-Risiko

Das immer wieder (vorrangig von ÖGB und AK) vorgebrachte Argument, der Kapitalmarkt sei für die Veranlagung einer Altersvorsorge zu riskant, hinkt bei genauer Evaluierung der Tatsachen auf nationaler und internationaler Ebene.

  • Die Pensionskassen haben seit ihrem Bestehen eine durchschnittliche Performance von mehr als 5% pro Jahr.
  • Der Schwedische Staatsfonds weist in den 30 Jahren seines Bestehens eine durchschnittliche Jahres-Performance von ca. 6% auf und zeigt damit die langfristige Relevanz einer solchen Lösung, da auch kurzfristige Schwankungen der Kapital- und Aktienmärkte – wie z.B. bei globalen Wirtschaftskrisen (wie in den Jahren 2008 und 2009) – auf lange Sicht mehr als überkompensiert werden können.

AN ALLE ABGEORDNETEN ZUM NATIONALRAT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, AN DIE BUNDESMINISTERIN FÜR FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT UND KONSUMENTENSCHUTZ, FRAU MAG.A BEATE HARTINGER-KLEIN, SOWIE AN DEN BUNDESMINISTERER FÜR FINANZEN, HERRN HARTWIG LÖGER

Die dringliche Handlungsempfehlung des SENATs

Der SENAT DER WIRTSCHAFT bekennt sich zu folgender Handlungsempfehlung:

  • Zur umgehenden Ausarbeitung und Umsetzung eines Gesetzes für eine verpflichtende, betriebliche Altersvorsorge
  • und damit zur international bereits etablierten Stärkung der 2. Säule der Alters- und Pensionsvorsorge,
  • die auf persönlicher und unternehmerischer Eigenverantwortung baut
  • und mit dem legislative Vorkehrungen zum maximalen Schutz der Veranlagungen getroffen werden, wie dies auch im Rahmen der staatlichen Pensionskassen bereits gegeben ist.

Wien, 25. September 2018

Für den SENAT DER WIRTSCHAFT Österreich

  • Hans Harrer | Vorstandsvorsitzender
  • Johannes Linhart | Geschäftsführer – Mittelstands-Allianz
  • Jochen Ressel | Geschäftsführer – Operations

Weitere Informationen

Für zusätzliche und ergänzende Informationen zu diesem PLÄDOYER sowie über den SENAT DER WIRTSCHAFT und seine Aktivitäten, wenden Sie sich bitte direkt an:

  • Johannes Linhart, Geschäftsführer | MITTELSTANDS-ALLIANZ des SENAT DER WIRTSCHAFT Österreich | j.linhart@senat.at | +43-664-819 16 66
  • Jochen Ressel, Geschäftsführer – Operations | SENAT DER WIRTSCHAFT Österreich | j.ressel@senat.at| +43-676-756 756 4

Dieses PLÄDOYER basiert auf der Initiative von Senator Dipl-Ing. Leopold Miedl und seine entsprechenden Briefe, die er bereits persönlich an Herrn Bundeskanzler Sebastian Kurz und Bundesminister Hartwig Löger überreicht hat.